16. Mai 2016
Erkennbarkeit von Verkehrsschildern -- Pflicht zur Nachschau nur beim Anlass
Parkverbot oder „nur“ Halteverbot? Ist das Verkehrsschild vorhanden, haben die Autofahrer sich danach zu richten.
Was aber tun, wenn kein Verkehrsschild, das ein Park- oder Halteverbot regelt, zu sehen ist, in Wirklichkeit aber „vorhanden“ ist.
Die Erkennbarkeit von Verkehrsschildern, insbesondere die an die Autofahrer zu stellenden Anforderungen variieren je nach dem, ob man ein Verkehrsschild während des Fahrens (fließender Verkehr) oder während der Parkplatzsuche (ruhender Verkehr) wahrzunehmen hat.
Grundsätzlich soll ein Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde.
Ein Kraftfahrer hat daher nach dem Aussteigen grundsätzlich die Pflicht zur Nachschau. Das Bundesverwaltungsgericht hat im April 2016 entschieden (BVerwG 3 C 10.15), dass ein Verkehrsteilnehmer zu einer Nachschau nur dann verpflichtet ist, wenn hierfür ein Anlass besteht.
Das Gericht hat die Berufungsentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
BVerwG 3 C 10.15 -- Urteil vom 06. April 2016
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 33.14 -- Urteil vom 07. Mai 2015
VG Berlin 33 K 347.11 -- Urteil vom 25. November 2011