20. Oktober 2016

Eingliederungsvereinbarung -- ihre Sorgfältigkeit, Widerspruchsfreiheit und Ausgewogenheit

Eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) ist nicht rechtmäßig, wenn diese überwiegend einseitig zu Gunsten des Jobcenters ausgestaltet wurde.

Gem. § 15 II SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach § 15 I SGB II die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. In der Eingliederungsvereinbarung (EV) soll bestimmt werden,


  1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,

  2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,

  3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.

Sieht man davon ab, dass über den Inhalt der EV verhandelt werden soll, so dass diese schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sein könnte, ist die als Beispiel dienende EV materiell nicht rechtmäßig, also rechtswidrig.

Der Inhalt der EV hat leistungsgewährende und leistungszusichernde Bestandteile zu enthalten. Zentrale Bestandteile einer EV sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält, und die Konkretisierung seiner aktiven Eingliederungsbemühungen.

Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns muss die EV beide Bestandteile in einem vergleichbaren Konkretions- und Verbindlichkeitsgrad bestimmen. Die EV muss ein in sich konsistentes, konkret auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept regeln oder zumindest zur ungeschriebenen Grundlage haben und darf nicht unsorgfältig, widersprüchlich und unausgewogen sein.

Vorliegend fehlt der Bestandteil, der die Leistungen, die der Leistungsempfänger zur Eingliederung in Arbeit erhalten soll, verbindlich festlegt. Zumindest ist dieser zwischen Leistung und Gegenleistung nicht nicht ausgewogen.

Der leistungsgewährende Bestandteil wird mit „1. Unterstützung durch Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick“ überschrieben. Allein schon von dem Begriff der Unterstützung ausgehend, ist dort in dem darunter verfassten Inhalt keine einzige unterstützende Leistung finden.

Dafür ist der Bestandteil „2. Bemühungen von ...“ eine ganze DIN-A4-Seite lang.

Kategorie: Sozialrecht

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