15. April 2021
MietenWoG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und demzufolge nichtig!
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt fest, dass das Berliner MietenWoG mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist.
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021, der erst am 15. April 2021 veröffentlicht wurde, stellt das Gericht fest, dass das in Berlin geltende MietenWoG mit dem Grundgesetz unvereinbar und somit nichtig ist, BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 -, http://www.bverfg.de/e/fs20210325_2bvf000120.html
Das bedeutet für die Mieter, deren Mieten bereits nach MietenWoG angepasst wurden, dass sie womöglich die zu wenig gezahlte Miete nachzahlen müssen und für die Vermieter, die ihre Mieten nach MietenWoG nach unten angepasst haben, dass sie womöglich nun einen Anspruch auf die Nachzahlung der Differenz haben können.
Wir beraten Sie rund um das nichtige MietenWoG und um Ihre Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang.